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I.
Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich und Gegenstand des Vertrages
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Dienstverträge,
deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Markus
Best Schulung & Beratung (AUFTRAGNEHMER - im Folgenden AN genannt) an
den AUFTRAGGEBER (im Folgenden AG genannt) bei der Planung, Vorbereitung
und Durchführung unternehmerischer Entscheidungen ist.
1.2
Der AN wird seine Leistungen für den AG ausschließlich
nach dem bei Auftragserteilung allgemein anerkannten
Stand der Wissenschaft und Technik erbringen. Eine über
die schriftliche Leistungsbeschreibung hinausgehende
Leistung schuldet der AN nicht.
1.3 Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen des AN stellen keine Beschaffenheitsgarantien
oder sonstige Garantien dar. Diese bedürfen einer ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung des AN.
1.4 Diese Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall, außer wenn ihre
Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Erteilung des Beratungsauftrags
außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung vom AN bestätigt wurde.
1.5 Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig,
sobald sie vom AG mündlich oder schriftlich erteilt worden sind und unterliegen
ab dem Moment ihrer Rechtsgültigkeit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die jederzeit vom AG angefordert werden können. Die Nicht-Anforderung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt stillschweigendes Einverständnis
mit denselben voraus.
§2 Zustandekommen des Vertrages
2.1 Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen
des AN, mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt.
Wird der Auftrag abweichend von den allgemeinen Geschäftsbedingungen
des AN erteilt, so gelten auch dann nur die allgemeinen Geschäftsbedingungen
des AN, selbst wenn der AN nicht widerspricht. Abweichungen gelten also
nur, wenn sie vom AN unter Verweis auf die abgeänderte Bestimmung
dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich
anerkannt worden sind.
2.2 Die Bestimmungen des Angebotes des AN haben Vorrang gegenüber
etwa widersprechenden Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.3 Mündlich, telefonisch, per Fax oder e-Mail erteilte Aufträge
des AG sind auch ohne dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
2.4 Das Stillschweigen des AG auf kaufmännische Bestätigungsschreiben
des AN gilt als Zustimmung.
§ 3 Leistungsumfang und Vertragsdurchführung
3.1 Einzelheiten eines Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar,
etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt.
3.2 Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit,
nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
3.3 Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen
Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen
mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen
bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
3.4 Der AG benennt dem AN einen fachlich kompetenten Ansprechpartner.
Der AN benennt seinerseits einen Projektverantwortlichen, der Abstimmungen
vorbereiten und Entscheidungen kurzfristig herbeiführen kann.
3.5 Innerhalb des Rahmens, den der Vertrag vorgibt, bestimmt und verantwortet
der AN die Art und Weise, wie und von wem der Vertrag erfüllt wird.
Weisungsrechte des AG bestehen insoweit nicht, jedoch wird der AN stets
bemüht sein, Wünschen des AG Rechnung zu tragen.
3.6 Der AN ist berechtigt, Leistungen an Unterauftragnehmer zu vergeben.
§
4 Leistungsänderungen
4.1 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
4.2 Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden
dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet
sind.
4.3 Geht der Änderungswunsch vom AG aus, untersucht der AN, sofern
er zur Durchführung der Änderung bereit ist, innerhalb einer
von den Vertrags¬partnern zu vereinbarenden Frist die Änderung,
ermittelt die Auswirkungen der Änderung und stellt sie schriftlich
in einem Nachtragsangebot dar.
4.4 Wenn der Änderungswunsch vom AN ausgeht, beinhaltet das Nachtragsangebot
bereits die aufzuzeigenden Auswirkungen, insbesondere in Hinblick auf
den definierten Leistungsumfang und dadurch ausgelöste Veränderungen
des Aufwandes und der vereinbarten Termine.
4.5 Bestätigt der AG nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung,
so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
4.6 Solange die Vertragspartner keine Einigung über die Durchführung
der Änderung erzielen, setzt der AN die Arbeiten nach dem bestehenden
Vertrag ohne die entsprechende Änderung fort. Dem AG wird für
diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649
BGB eingeräumt.
4.7 Änderungen des Leistungsumfanges sind in einem Nachtrag zum
Vertrag zu vereinbaren.
§
5 Kündigung
5.1 Ein Vertrag kann vom AG
jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen ordentlich
gekündigt werden. In diesem Fall kann der
AN die vereinbarte Vergütung verlangen,
abzüglich dessen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrages an Aufwendungen erspart.
5.2 Jede Partei kann einen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen,
wenn die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstoßen
und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe geschaffen
hat.
5.3 Hat der AN zur fristlosen Kündigung durch den AG Anlass gegeben,
besteht eine Zahlungsverpflichtung des AG nur im Verhältnis des
Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen
der vertraglich vereinbarten Leistungen.
5.4 Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen
für die Minderung der Vergütung außer Betracht.
5.5 Hat der AG zur fristlosen Kündigung durch den AN Anlass gegeben,
gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall
der Kündigung durch den AG gemäß § 5.1.
5.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§
6 Geheimhaltung & Datenschutz
6.1 Der AN und der AG verpflichten sich, alle ihnen
von dem anderen Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse
und vertraulichen Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich
zu behandeln und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung
zur Geheimhaltung gilt nicht für Betriebsgeheimnisse und vertrauliche
Informationen, die dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung
zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder
werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat, oder die
dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne
Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder die
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind
oder die von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich
freigegeben worden sind.
6.2 Der AN und der AG werden alle Personen, die sie zur Leistungserbringung
einsetzen, zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend § 6.1 verpflichten.
6.3 Der AN und der AG werden das Datengeheimnis gemäß § 5
BDSG wahren und bei der Durchführung des Auftrages nur
Erfüllungsgehilfen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet
worden sind.
§
7 Vertragspflichten des AG
7.1 Der AG ist verpflichtet, den AN nach Kräften zu unterstützen
und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
7.2 Erweisen sich vom AG beigestellte Informationen oder Unterlagen als
fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig, wird der AG – nach
Mitteilung durch den AN – unverzüglich die erforderlichen
Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen.
7.3 Der AG erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich
insbesondere die folgenden Leistungen vollständig und qualitativ
einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung
aufrecht. Er wird dem AN kurzfristig die notwendigen Informationen geben,
die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, Gesprächspartner
benennen und Entscheidungen treffen, geeignete Arbeitsplätze einschließlich
Telefon und Modemanschluss zur Verfügung stellen, und die erforderlichen
Genehmigungen, Ermächtigungen und Zugangsberechtigungen beschaffen.
§
8 Vergütung
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhält der AN eine Vergütung
nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß seinem Angebot.
Ein Tagessatz deckt eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag ab. Darüber
hinausgehende Arbeitsleistungen werden anteilig vergütet.
8.2 Bei Abrechnung nach Aufwand halten die Mitarbeiter des AN die täglichen
Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position des Vertrages in
einem Tätigkeitsbericht fest. Der AG erhält auf Wunsch Einsicht
in die Tätigkeitsberichte. Es wird gemäß der im Angebot
festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
8.3 Bei einer vereinbarten Vergütung zum Festpreis wird gemäß der
im Angebot festgelegten Auftrags- und Zahlungsbedingungen abgerechnet.
8.4 Für Leistungen, die die Mitarbeiter des AN nicht am Ort ihrer
Geschäftsstelle erbringen, werden gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten,
Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
Es gelten die im Angebot definierten Reisekostenvereinbarungen.
8.5 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
8.6 Zahlungen sind 2 Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig
und zahlbar.
8.7 Ab Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 10% über
dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
8.8 Der AN ist berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
abzutreten.
8.9 Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
des AG unbestritten oder rechtskräftig ist.
§
9 Gewährleistung und Haftung
9.1 Der AN führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und
stets auf die individuelle Situation sowie die Bedürfnisse des AGs
bezogen durch.
9.2 Von Dritten bzw. vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft.
Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen
erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft
und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher
und nachvollziehbarer Weise.
9.3 Der AN leistet Gewähr für den Einsatz gehörig ausgebildeter
und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie
für deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung.
9.4 Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei
fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der AG Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
9.5 Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AG unverzüglich
schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten
als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten
schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes
verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
9.6 Der AN leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B.
Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung) nur:
- bei Vorsatz bzw. bei arglistiger Täuschung in voller Höhe;
bei grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlern trotz übernommener
Garantie nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die
Sorgfaltspflicht oder die Garantie verhindert werden sollte,
- in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht,
wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus
Unmöglichkeit, stets auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare
direkte Schäden beschränkt und in der Höhe auf insgesamt
höchstens der Gesamtvergütung des Vertrages begrenzt. Der AN
haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden,
sonstige mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn. Der Einwand
des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftung für alle übrigen
Schäden ist ausgeschlossen, wobei die gesetzliche Haftung bei Personenschäden
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
9.7 Vertragliche Schadenersatzansprüche des AG gegen den Berater
verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
9.8 Für Ansprüche des AG aus Pflichtverletzung oder Vertragsaufhebung
gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Sie beginnt mit Entstehung
des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des
AG von den Anspruch begründenden Umständen.
§
10 Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
10.1 Der AG steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags gefertigten
Berichte, Werkzeuge, Organisations- und andere Pläne, Entwürfe,
Präsentationen, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur
für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche
Zustimmung im Einzelfall publiziert werden.
10.2 Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem
AG verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
10.3 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der
AN Urheber. Der AG erhält in diesen Fällen das eingeschränkte,
im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche,
ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den
Arbeitsergebnissen.
§
11 Annahmeverzug
11.1 Kommt der AG mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung,
so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig
von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der AN Anspruch
auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen
Schadens- bzw. der Mehraufwendungen.
§
12 Treuepflicht
12.1 AG und AN verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu
unterlassen ist insbesondere die aktive Abwerbung von Mitarbeitern des
anderen Vertragspartners.
12.2 Weiterhin verpflichten sich AG und AN, keinen Mitarbeiter des jeweils
anderen Vertragspartners während der Laufzeit des Vertrages sowie
innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Vertrages auf eigene Rechnung
oder durch Dritte einzustellen oder sonst wie zu beschäftigen, es
sei denn, der jeweils andere Vertragspartner stimmt vorher schriftlich
zu.
§
13 Höhere Gewalt und Termine
13.1 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren
oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei,
die Erfüllung ihrer Leistung und die damit verbundenen Termine um
die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher
Umstände mit.
13.2 Fristen und Termine des AN sind grundsätzlich unverbindlich,
es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet.
§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN dürfen nur
nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
14.2 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen
dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als
solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
14.3 Sind oder werden Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt.
14.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hechingen.
II.
Besondere Bestimmungen für Werkverträge
§ 15 Abnahme
15.1 Mit der Abnahme erklärt der AG gegenüber
dem AN, dass das Werk der Leistungsbeschreibung
entspricht.
15.2 Mit der Bereitstellung des Werkes zur Abnahme
beginnt die vierwöchige
Abnahmefrist.
15.3 Spätestens am Ende der Abnahmefrist übergibt der AG dem
AN das Abnahmeprotokoll, das die Erklärung oder Verweigerung der
Abnahme, den Gegenstand der Abnahme, die Begründung für eine
Verweigerung der Abnahme und das Mängelprotokoll beinhaltet.
15.4 Für abgrenzbare Leistungsteile kann der AN die Durchführung
von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme
(Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen
bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
§ 16 Gewährleistung
16.1 Der AN gewährleistet, dass das Werk der Leistungsbeschreibung
entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen
Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
16.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und beträgt
12 Monate.
16.3 Treten Mängel auf, wird der AG diese unverzüglich in nachvollziehbarer
Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen
Informationen schriftlich rügen. Der AG wird den AN im Rahmen des
Zumutbaren bei der Beseitigung von Mängeln unterstützen.
16.4 Der AN leistet nach seiner Wahl in erster Linie
durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines
neuen Werks (Nacherfüllung) Gewähr.
Der AG wird dem AN angemessene Fristen für die Nacherfüllung
setzen. Schlägt die Nacherfüllung der fälligen Leistung
trotz mindestens zweier Nachbesserungsversuche je geltend gemachtem Mangel
endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder, bei Verschulden des AN, den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
16.5 Ein Rücktritt vom Vertrag kann vom AG jedoch nur bei erheblichen
Mängeln, die eine Nutzung des Werkes vollständig ausschließen,
verlangt werden.
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